Satzung

der Sportgemeinschaft Hillerse e. V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Hillerse“. Er ist am 13 April 1926 gegründet und nach vorübergehender Auflösung am 28. September 1945 neu gegründet worden. Der Verein soll beim Amtsgericht in Northeim eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen „Sportgemeinschaft Hillerse e. V.“.

Sitz des Vereins ist Northeim, Ortsteil Hillerse.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere soll den Vereinsmitgliedern Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb des Vereins in verschiedenen Sportarten wie Fußball, Handball, Tischtennis, Volleyball, Turnen, Aerobic und Leichtathletik zu betätigen und am Wettkampfsport teilzunehmen. Der Verein erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse aus den Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie des Niedersächsischen Fußballbundes, des Niedersächsischen Turnerbundes und des Kreissportbundes Northeim – Einbeck.

§ 5

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Fachwart vor, der Mitglied des erweiterten Vorstandes ist. Er regelt alle mit der Sportart seiner Abteilung zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Jedes Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Anmeldung zu Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung kann der Bewerber Beschwerde beim Ehrenrat einlegen, der endgültig entscheidet.

§ 6.1

Beitragswesen

Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die der Vorstand mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung per Beschluss mit einer einfachen Mehrheit erlassen und ändern kann. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung.

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung zum 31.12. des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat,

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des erweiterten Vorstands

c) durch Tod des Mitglieds

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

§9

Ausschlussgründe

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a) die in §11 dieser Satzung festgelegten Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,

b) die dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere die Beitragszahlungen, wiederholt und unentschuldbar nicht eingehalten,

c) gegen die vorliegende Satzung sowie Ordnung des Vereins oder gegen die ungeschriebenen Gesetze, Sitte, Anstand und Sportkameradschaft gröblich verstoßen wird.

Ein betroffenes Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung vor dem erweiterten Vorstand zu geben. Der Ausschluss ist den Betroffenen unter Angabe der Gründe durch Einschreibebrief zu zustellen. Gegen diesen Bescheid kann er beim Ehrenrat des Vereins Berufung einlegen, der endgültig entscheidet.

 

§ 10

Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,

a) alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu benutzen und am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen,

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen ( Jugendschutzgesetz) entgegenstehen,

c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle und gegen Haftpflichtansprüche aus dem Sportbetrieb zu verlangen,

d) vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben.

 

§ 11

Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung und die Ordnung des Vereins und seiner Abteilungen sowie die Satzungen der übergeordneten Organisationen und Fachverbände zu befolgen,

b) nicht gegen das Vereinsinteresse zu handeln,

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu entrichten,

d) an allen sportlichen Veranstaltungen, insbesondere an denen ihrer Abteilungen nach besten Kräften mitzuwirken,

e) sich in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten dem Ehrenrat oder seinen übergeordneten Organen zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, soweit nicht eine Satzungsverletzung gemacht wird, ausgeschlossen.

§ 12

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) der Ehrenrat

e) die Kassenprüfer

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. An der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen. Mitglieder vor der Vollendung des 16. Lebensjahres haben keine Stimme.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und zwar spätestens sechs Wochen nach Schluss des Rechnungsjahres als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und zwar durch Aushang im Vereinskasten und der Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in anderer geeigneter Weise vorgenommen werden. Sie muss mindestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können bis drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dringende Gründe vorliegen. Sie sind auf Beschluss des erweiterten Vorstand einzuberufen oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt dem 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten,

Bericht des Vorstandes

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Anträge

erforderlichenfalls Wahlen und Anträge

 

§ 14

Der geschäftsführende Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, dem

1) der I. Vorsitzende

2) der II. Vorsitzende

3) der Kassenwart angehören.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar der I. Vorsitzende und der Kassenwart in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und II. Vorsitzende in den ungeraden Jahreszahlen.

 

 

 

Der I. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung mit Ausnahme der des Ehrenrates. Die Protokolle von Versammlungen und Sitzungen werden von ihm unterzeichnet.

Der II. Vorsitzende vertritt den I. Vorsitzenden in seinem Verhinderungsfall.

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich und führt eine Liste der beitragspflichtigen Mitglieder.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Amt kommissarisch bis zur Nachwahl verwaltet.

 

§ 15

Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand sowie

dem Schriftführer / in

dem Fußballfachwart / in

dem Handballfachwart / in

dem Jugendwart / in

dem Presse und Werbewart / in

dem Tischtennisfachwart / in

dem Freizeit und Hobbyfachwart / in

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstandbei der Durchführung seiner Tätigkeit. Soweit in dieser Satzung dem Vorstand Zuständigkeit zugewiesen sind, ist der ist der erweiterte Vorstand gemeint.

Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden der Schriftführer / in, der Fußballfachwart / in, der Jugendwart / in und der Freizeit und Hobbywart / in, in den anderen Jahren die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, gewählt.

Der Schriftführer / in erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er führt und unterzeichnet die Protokolle.

Die Fachwarte leiten die Veranstaltungen ihrer Abteilungen. Sie sind für den Spiel- und Übungsbetrieb und für die pflegliche Behandlung des Inventars verantwortlich. Über das ihrer Abteilung überlassene Inventar haben sie eine Inventarliste zu führen.

Der Jugendwart / in betreut sämtliche Jugendliche des Vereins, ohne Rücksichtdarauf, welche Sportarten sie betreiben.

Der Presse- und Werbewart / in erledigt alle mit der Werbung zusammenhängenden Angelegenheiten, wie die Bestellung und das Anbringen von Plakaten und die Berichterstattungen die im Ort gelegenen Zeitungen. Er vertritt den Schriftführer / in im Verhinderungsfall.

Auch ohne Satzungsänderungen können, soweit weitere Sportarten im Verein betrieben werden, Abteilungswarte gewählt werden, die den erweiterten Vorstand angehören.

 

§ 16

Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Vereinsamt bekleiden und sollen mindestens 35 Jahre alt und aus dem aktiven Sport hervorgegangen sein. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Wirkung über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern und über Ehrungen nach Maßgabe einer besonderen Ehrungsordnung. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs ist einzuhalten.

 

Der Ehrenrat kann folgende Maßnahmen treffen,

a) mündliche Verwarnung

b) einen schriftlichen Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden. ggf.

Mit sofortiger Suspendierung aus dem Amt

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zur Dauer von 2 Monaten

e) Ausschluss aus dem Verein.

Mit Ausnahme der mündlichen Verwarnung sind die Maßnahmen dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 17

Die Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens einmal jährlich die Vereinskasse zu prüfen haben. Weiter unangemeldete Prüfungen sollen in der Zwischenzeit stattfinden. Das Ergebnis jeder Kassenprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Kassenprüfer berichten den Vorstand und der Jahreshauptversammlung über ihre Kassenprüfung und schlagen vor, ob dem Kassenführer Entlastung erteilt werden soll. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer in direkter Folge ist nicht zulässig.

§ 18

Verfahrensvorschriften

Sofern sich der Verein keine besondere Verfahrensordnung gibt, gelten folgende Vorschriften:

Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor der Versammlung oder Sitzung unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung den Beteiligten angezeigt oder am schwarzen Brett veröffentlicht worden ist. Für die Mitgliederversammlung sind die in § 13 angegebenen Fristen für die Einberufung maßgeblich.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz andere Mehrheitsverhältnisse verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied es beantragt. Eine geheime Abstimmung findet nur bei Personalangelegenheiten statt und wenn mindestens ein Mitglied diese Art der Abstimmung beantragt.

Anträge zur Tagesordnung, die später als zwei Tage vor der Versammlung und bei der Mitgliederversammlung drei Tage vorher eingehen, bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses durch die jeweilige Versammlung.

Über sämtliche Verhandlungen ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Angaben über die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die gefassten Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 19

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur dann abgestimmt werden, wenn dieser Verhandlungspunkt als Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt gegeben wurde. Bei Satzungsänderung ist die Mehrheit von3/4, bei der Vereinsauflösung eine Mehrheit von 80% der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins darf aber nur dann behandelt werden, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger stimmberechtigte Mitglieder erschienen, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die frühestens vier Wochen später stattfinden darf. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 20

Vermögen des Vereins

Der Überschuss der Vereinskasse, das Inventar und die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Den Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Northeim mit der Auflage, dass es zugunsten des Sports verwendet werden muss. Der Ortsrat von Hillerse soll über den Verwendungszweck gehört werden.

§ 21

Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

 

Hillerse, den 12.01.2019

Karin Heese

1.Vorsitzende


Ehrungsordnung

( Anlage zu der Satzung der Sportgemeinschaft Hillerse e. V. )

1. Treuenadel

Die Treuenadel (Vereinsnadel mit unterlegter Jahreszahl „10“, „25“, „40“, „ 50“ bzw. „60“) wird verliehen an Mitglieder, die 10, 25, 40, 50 bzw. 60 Jahre lang Mitglieder der SG Hillerse sind und mindestens 10 Jahre aktiv Sport getrieben haben. Mitglieder die für 60 jährige Vereinsmitgliedschaft geehrt werden, werden laut Versammlungsbeschluss vom 14.01.2006, Ehrenmitglieder.

 

2. Ehrennadel in Silber

Die Ehrennadel in Silber kann verliehen werden wenn Mitglieder, die mindestens 25 Jahre lang als Mitglied von Turn – und Sportvereinen vorbildlich deren Bestreben gefördert haben und mindestens 10 Jahre lang ein Vereinsamt inne gehabt bzw. eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.

3. Ehrennadel in Gold

Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden an Mitglieder, die mindestens 35 Jahre lang als Mitglied von Turn – und Sportvereinen vorbildlich deren Bestreben gefördert haben und mindestens 15 Jahre lang ein Vereinsamt inne gehabt bzw. eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Mitgliedschaft wird vom Tage des Eintrittsdatums an gezählt. Diese Änderung tritt laut Versammlungsbeschluss, vom 12.01.2008 rückwirkend in Kraft. Bei jeder Ehrung wird vorausgesetzt, dass der zu Ehrende zur Zeit der Ehrung aktiv in einen Vereinsamt oder fördernd in der SG Hillerse tätig ist, soweit er gesundheitlich dazu in der Lage ist.

Bei außergewöhnlichen Verdiensten um den Verein kann der Ehrenrat kürzere Fristen gelten lassen, jedoch sollte die Ehrung nicht vorgenommen werden, bevor nicht das 40. Lebensjahr vollendet ist.

Die Ehrung wird vorgenommen durch den 1. Vorsitzenden, nachdem der Vorstand und der Ehrenrat einstimmig die Beschlüsse gefasst haben.

Hillerse, den 12.01.2019 

Karin Heese

1.Vorsitzende


Beitrags- und Gebührenordnung

( Anlage zu der Satzung der Sportgemeinschaft Hillerse e. V. )

 

Diese Beitragsordnung legt die Jahresbeiträge fest und regelt das Gebührenverfahren

 

1. Die Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag) werden wie folgt festgelegt.

  • Erwachsene Mitglieder (ab 18 Jahre) 72,00 €
  • Fördermitglieder zahlen auf Antrag (!) 48,00 €
  • Jugendliche und Kinder ( bis 17 Jahre) 48,00 €
  • Studenten / Schüler / Auszubildende / Wehrpflichtige (gegen Vorlage Bescheinigung) 48,00 €

2. Für zusätzliche Angebote im Rahmen des Übungsbetriebes z.B. Kurse, können von der Abteilung bzw. vom Vorstand Teilnehmergebühren festgelegt werden.

3. Die Beiträge werden grundsätzlich nur mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Der Einzug erfolgt jährlich im 1.Quartal eines jeden Jahres. Bei Eintritt im laufendem Jahr, erfolgt der Einzug im 4. Quartal.

4. Mitglieder die sich nicht am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, zahlen zusätzlich einen Verwaltungsaufwand von 10,00 €

5. Namens-, Anschriften- und Kontoänderungen sind dem Vorstand umgehend zu melden.

6. Kosten die durch falsche Konten- oder Bankbezeichnung dem Verein entstehen werden dem jeweiligen Mitglied berechnet.

Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.01.2019 mit Wirkung 13.01.2019 in Kraft.

 

Sportgemeinschaft Hillerse e.V.

Hillerse, den 12.01.2019

Karin Heese

1. Vorsitzende